Inhalt des Prüfungstrainers Psychiatrie und Psychotherapie für Heilpraktiker

Hinweis: Leider gehen bei der Konvertierung aus SuperMemo die Umbrüche und damit die Übersichtlichkeit der Karten verloren. Im Lernprogramm ist das natürlich anders.

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Topic #1089: Heilpraktikergesetz (HPG) (7 elements)

Heilpraktikergesetz (HPG) (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.2.1939) § 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". § 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten. (2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist. § 3 Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. § 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 5a (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. http://bundesrecht.juris.de/heilprg/BJNR002510939.html

Item #993: Heilpraktiker dürfen die Bezeichnung "Psychotherapie" ... (top)

Heilpraktiker dürfen die Bezeichnung "Psychotherapie" ...
Answer:
nicht verwenden. Psychotherapeutengesetz (PsychThG) § 1 [Berufsausübung] (1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" ... ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/arbeit/psychthg.htm

Item #991: Schuldunfähigkeit (1 elements) (top)

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen wird geregelt in ...
Answer:
§ 20 Strafgesetzbuch (StGB) Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Item #1096: Unterbringung - als Grund für eine Unterbringung psychisch Kranker gegen ihren Willen ... (9 elements) (top)

Unterbringung - als Grund für eine Unterbringung psychisch Kranker gegen ihren Willen kommt infrage:
Answer:
- Fremdgefährdung (Wahrung des Allgemeinwohls) - Selbstgefährdung (Wahrung des Patienteninteresses, z.B. Suizidgefahr) Achtung: fehlende Krankheitseinsicht oder fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, reichen nicht aus! [kommt in Fragen gelegentlich vor] als Beispiel aus dem Berliner PsychKG § 8 Voraussetzungen der Unterbringung (1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung. www.berlin.de/sengessozv/psych/doku/psychkg-broschuere.pdf

Item #992: Geschäftsunfähigkeit (1 elements) (top)

Geschäftsunfähigkeit ist geregelt in ...
Answer:
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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